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Regeste

Art. 90 SVG.
Als allgemeine und abstrakte Norm bedarf diese Regel, um angewendet werden zu können, der Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften, die verletzt worden sind (Erw. 1).
Art. 27 Abs. 1 SVG und 52 Abs. 1 SSV.
Auf dem Gebiet der Strassensignalisation bildet die Verfügung der Behörde einerseits und das Signal oder die Markierung anderseits eine Einheit: die erstere entfaltet ihre Wirkung nur, und nur solange, als sie auf der Fahrbahn selbst in Form einer entsprechenden Signalisation kenntlich gemacht wird (Erw. 2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 90 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG