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Regeste

Art. 48 Ziff. 2, Art. 58 Abs. 1 und 4 StGB; Einziehung.
Die Höhe einer Busse ist nach den in Art. 48 Ziff. 2 StGB festgelegten Grundsätzen zu bemessen (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Unabhängig davon muss der Richter die Einziehung anordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; insbesondere darf er eine ausgesprochene Busse nicht bei der Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils auf die Ersatzforderung anrechnen (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 48 Ziff. 2 StGB

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