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Regeste

Art. 1 Abs. 2 PatG; erfinderische Tätigkeit, Fachmann.
Der Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abzustellen ist, braucht nicht eine Einzelperson mit Kenntnissen aus nur einem Fachbereich zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sind vielmehr die Kenntnisse und Fähigkeiten einer ganzen Gruppe von Fachleuten aus verschiedenen technischen Gebieten massgebend.

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Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2 PatG