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Regeste

Art. 29 StGB. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente (nur die objektiven oder auch die subjektiven Elemente? Frage offen gelassen) bekannt sind (Erw. 1b).
Art. 148 Ziff. 3 StGB. Die Aneignungshandlungen des Täters gehören nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Betrugs; ob der Antragsberechtigte von diesen beim Betrug zum Nachteil eines Angehörigen Kenntnis hat, ist ohne Belang für den Beginn der Antragsfrist (Erw. 1d).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 StGB, Art. 148 Ziff. 3 StGB