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Regeste

Art. 4 BV; Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Bau und Unterhalt einer Strasse.
Es ist nicht willkürlich, Eigentümer von sachenrechtlich verselbständigten Bauten und Anlagen als beitragspflichtige Grundeigentümer im Sinne von Art. 121 EGzZGB des Kantons Obwalden zu behandeln.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV