Regeste
Art. 47 BG über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
Während des Auslieferungsverfahrens ist die Verhaftung des Angeschuldigten die Regel. Ausnahmen rechtfertigen sich nur bei Vorliegen der in Art. 47 Abs. 1 lit. a oder b und Abs. 2 IRSG genannten Voraussetzungen.