Regeste
Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft.
Wer selber einen der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG umschriebenen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt, macht sich als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er sich einem Mittäter unterordnet und nach dessen Weisungen handelt.