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Regeste

Art. 30 Abs. 1 Ziff. 2 KV/ZH und Art. 31 Abs. 5 KV/ZH; Finanzreferendumspflicht für Projektierungskredit des Regierungsrats von Fr. 3,1 Mio. betreffend den Umbau und die Sanierung der Kaserne Zürich verneint.
Bundesgerichtliche Praxis zu den gebundenen und den neuen Ausgaben (E. 3b).
Den zürcherischen Vorschriften ist bezüglich der Behandlung von Projektierungskosten in finanzreferendumsrechtlicher Hinsicht nichts zu entnehmen (E. 4a).
Frage offen gelassen, ob mit dem Hinweis auf die Botschaft des Regierungsrats zum Finanzhaushaltsgesetz der Nachweis einer ständigen und unangefochtenen kantonalen Praxis genügend erbracht wurde (E. 4b).
Die Projektierungstätigkeit des Regierungsrats auf dem Kasernenareal Zürich ist als solche vom Gesetz weitgehend vorbestimmt; die näheren Projektierungsmodalitäten dagegen nicht. Diese sind jedoch politisch nicht wichtig genug, um die Referendumspflicht für den Projektierungskredit zu begründen. Es steht dem Regierungsrat im Rahmen der Projektierung frei, sich für ein bestimmtes Vorprojekt zu entscheiden und dessen Detailprojektierung anzuordnen. Das Institut des Finanzreferendums verschafft keine allgemeine Rechts- und Zweckmässigkeitskontrolle über die Verwaltung (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 1 Ziff. 2 KV/ZH, Art. 31 Abs. 5 KV/ZH