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Regeste

Forstpolizei. Verletzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (FPolG; RS 921.0).
Art. 46 Abs. 1 Ziff. 3 FPolG, der die unbewilligte Verminderung des Waldareals unter Strafe stellt, ist nicht anwendbar auf die Einzäunung von Wald entgegen Art. 3 Abs. 1 (FPolV; RS 921.01).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 1 Ziff. 3 FPolG