Regeste
- Das Schiedsgericht ist nur für solche Streitigkeiten sachlich zuständig, welche Rechtsbeziehungen (zwischen der Kasse bzw. dem Versicherten einerseits und dem Arzt bzw. den in Art. 25 Abs. 1 KUVG erwähnten Medizinalpersonen und Institutionen anderseits) betreffen, die sich aus dem KUVG ergeben oder aufgrund des KUVG eingegangen worden sind.
- In casu Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung einer Honorarstreitigkeit zwischen dem Versicherten und dem Arzt für Behandlung in der halbprivaten Abteilung einer Heilanstalt verneint.