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Regeste
Art. 277ter BStP.
Diese Bestimmung verbietet dem kantonalen Richter nicht, einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach teilweiser Gutheissung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unter Berücksichtigung neu hinzugekommener Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe anders zu gewichten als im ersten Verfahren (E. 4a).
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Referenzen
Artikel: Art. 277ter BStP