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Regeste
Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip.
Der Anwendungsbereich entspricht demjenigen der früheren staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte und es gelten die gleichen Begründungsanforderungen; desgleichen sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (E. 2).
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Referenzen
Artikel: Art. 106 Abs. 2 BGG