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Regeste
Die Bestimmungen zu den Ehrverletzungen müssen verfassungskonform ausgelegt werden. Notwendigkeit einer Interessenabwägung (E. 3.3.1).
Die Auslegung ehrverletzender Behauptungen ist eine Rechtsfrage und als solche im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde vom Bundesgericht überprüfbar (E. 3.3.3).
Voraussetzungen, unter welchen die Seitengestaltung, die Titel und die Fotografien einer Reportage in ihrer Gesamtheit eine Ehrverletzung darstellen (E. 3.3.3).
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