Regeste
Art. 16 Abs. 3 AHVG.
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bezahlt worden sind.
Vorbehalten bleibt die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung.
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Artikel: Art. 16 Abs. 3 AHVG