Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG.
1. Ein Fahrer befindet sich in angetrunkenem Zustand, ohne dass er betrunken zu sein braucht, wenn er zufolge des genossenen Alkohols nicht mehr imstande ist, in jeder Lage, auch in einer aussergewöhnlichen, so zu reagieren, wie man es von einem nüchternen Führer erwarten darf.
- Das gilt selbst dann, wenn sein Zustand keine Verletzung von Verkehrsvorschriften zur Folge hatte (Erw. 1).
2. Die Angetrunkenheit des Fahrers wird grundsätzlich und unabhängig von seiner Alkoholverträglichkeit stets vermutet, wenn sein Blut einen Alkoholgehalt von 0,8 Gewichtspromilleaufweist; in gewissen Fällen kann schon eine etwas geringere Alkoholkonzentration genügen (Erw. 2).
3. Anwendung dieser Grundsätze (Erw. 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 91 Abs. 1 SVG