Regeste
Art. 9 BV; Erfordernis der zweiten Lesung für Erlasse; Herabsetzung der Besoldung der Behördenmitglieder.
Die Nichtbeachtung von Art. 86 Abs. 2 KV/GL (Erfordernis der zweiten Lesung für Erlasse) durch den Landrat (Kantonsparlament) kann gestützt auf das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) gerügt werden (E. 2).
Die Missachtung des Erfordernisses der zweiten Lesung erscheint als ein gravierender formeller Mangel des parlamentarischen Rechtsetzungsverfahrens, welcher zwar aus Gründen der Rechtssicherheit der Verbindlichkeit des betreffenden Erlasses nicht absolut entgegenstehen kann, aber doch - wenn er innert Frist mit einem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gerügt wird - zur Aufhebung desselben führen muss (E. 3).