Regeste
Bodenverbesserungsmassnahmen; Entschädigung für Schäden an Kulturen; Verjährung.
Art. 84 Abs. 2 OG; Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde.
Die Haftung gemäss Art. 47 des Waadtländischen Meliorationsgesetzes ist eine solche des kantonalen öffentlichen Rechts; insoweit ist nur die staatsrechtliche Beschwerde, unter Ausschluss der Berufung, zulässig (E. 1).
Art. 4 BV; Willkür.
Festlegung der Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen aus dem öffentlichen Recht bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen: Frist von einem Jahr im konkreten Fall als willkürlich erklärt (E. 2).