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Regeste

Bedingter Strafvollzug. Art. 41 Ziff. 1 StGB.
1. Der bedingte Strafvollzug setzt voraus, dass der Verurteilte den begangenen Fehler einsieht.
2. Aus seinem Leugnen oder Schweigen allein darf jedoch nicht gefolgert werden, der Verurteilte erfülle diese Voraussetzung nicht.
3. Anders verhält es sich, wenn er das Unrecht der Tat nicht einsehen will.