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Regeste

Art. 12 ff. und 19 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV.
Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die nur Versuche bilden und nicht zur allgemein anerkannten medizinischen Praxis gehören, hat die Invalidenversicherung nicht zu übernehmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 ff. und 19 Abs. 2 lit. c IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV