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Regesto
Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale. Art. 14 n. 1 lett. b CEAG: oggetto della domanda di assistenza.
Spetta allo Stato richiedente di delimitare il quadro dell'assistenza e l'estensione delle informazioni sollecitate. Allo Stato richiesto non è consentito di fornire informazioni eccedenti quanto espressamente domandato nella commissione rogatoria.
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 14 n. 1 lett. b CEAG