Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG .
Missbrauch von Rechtsmitteln, deren Begründung äusserlich zwar auseinandergehalten, inhaltlich aber vermengt wird und sich weithin deckt. Offengelassen, ob deswegen auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.