Regeste
Umwandlung und Aufspaltung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a StG durch Gründung einer neuen Aktiengesellschaft.
Art. 9 Abs. 1 lit. a StG findet nur auf Umwandlungen, Aufspaltungen usw. von bestimmten Gesellschaften, namentlich Aktiengesellschaften, Anwendung. Die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft fällt nicht darunter (E. 2), im konkreten Fall auch nicht die Umwandlung einer massgeblich durch eine Aktiengesellschaft (Holding) beherrschten Kommanditgesellschaft in eine gleichbeherrschte Aktiengesellschaft (E. 3).