Regeste
Pfändung der Apparatur eines Naturarztes (Art. 92 Ziff. 3 SchKG).
1. Grundsätzlich übt der Naturarzt einen Beruf aus und betreibt keine Unternehmung (E. 2).
2. Er geniesst die Rechtswohltat von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn seine berufliche Tätigkeit bewilligt oder auch nur toleriert ist (E. 1).
3. Prüfung der Notwendigkeit und der Rentabilität der Apparatur (E. 3).