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Regeste

Verfügungsbeschränkungen (Art. 960 ZGB).
Nachdem der verfügungsberechtigte Eigentümer die Anmeldung im Sinne von Art. 963 Abs. 1 ZGB vorgenommen und sich gemäss Art. 965 ZGB über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund ausgewiesen hat, kann eine in der Folge erlassene Verfügungsbeschränkung die Verfügung des Eigentümers nicht mehr verhindern.

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Referenzen

Artikel: Art. 960 ZGB, Art. 963 Abs. 1 ZGB, Art. 965 ZGB