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Regeste

Art. 386 Abs. 2 ZGB.
Derjenige, dem die Handlungsfähigkeit vorläufig entzogen ist, bedarf für jene Rechtshandlungen, die ein Bevormundeter nicht ohne Einverständnis des Vormundes vornehmen kann, der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, einschliesslich in Schuldbetreibungssachen.

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Referenzen

Artikel: Art. 386 Abs. 2 ZGB