Regeste
Antragsrecht der Stimmbürger in der Gemeindeversammlung.
1. Zum Recht der Stimmbürger nach dem zürcherischen Gemeindegesetz, in der Gemeindeversammlung neue Anträge oder Rückweisungsanträge zu stellen. Im vorliegenden Fall ist das Begehren des Beschwerdeführers weder als neuer Antrag noch als Rückweisungsantrag zulässig; eine gesonderte Abstimmung darüber war daher nicht erforderlich (E. 3).
2. Aus dem bundesrechtlich garantierten Anspruch auf freie, zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe ergibt sich kein unbeschränktes Antragsrecht des Stimmbürgers an der Gemeindeversammlung (E. 4).