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Regeste

Ehescheidung. Vereinbarung über die Nebenfolgen. Art. 158 Ziff. 5 ZGB.
1. Der Richter darf nicht einzelne Teile der Vereinbarung genehmigen und die andern verwerfen, wenn jene nach dem Willen der Parteien nur zusammen mit diesen gelten sollen.
2. Dagegen darf eine Vereinbarung genehmigt und eine sie ergänzende spätere Vereinbarung verworfen werden, wenn nur die zweite an einem die Genehmigung ausschliessenden Mangel leidet, während die erste gültig zustande kam und sachlich einwandfrei ist.
3. Unter welchen Voraussetzungen sind in der Vereinbarung festgesetzte Leistungen zu genehmigen, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen?

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 158 Ziff. 5 ZGB