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Regeste

Art. 55 StGB; Landesverweisung; Rechtsnatur; Zusammentreffen zweier Verweisungen im Vollzug.
Bei der Landesverweisung steht nicht der Straf-, sondern der Charakter einer sichernden Massnahme im Vordergrund (E. 1c). Zwei in verschiedenen Urteilen ausgesprochene, noch nicht vollstreckte Landesverweisungen gelangen deshalb nicht nacheinander, sondern gleichzeitig zum Vollzug (E. 1c/cc und 1d).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 55 StGB