Regeste
Art. 15 Abs. 3 VRV.
Ob eine Verzweigung oder nur die Einmündung eines Nebensträsschens ohne Vortrittsrecht vorliegt, beurteilt sich ausser nach Anlage und Grösse auch nach der Verkehrsbedeutung. Dabei kommt es für das massgebende Verkehrsgefälle auf die Verkehrsfrequenz beider Strassen an.