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Regeste
Nach Massgabe des Art. 52 Abs. 1 MVG ist eine Abänderung der Überentschädigungsberechnung jederzeit als zulässig zu betrachten, sofern eine Veränderung des hypothetischen Valideneinkommens nachgewiesen wird.
Art. 52 Abs. 3 MVG ermächtigt den Bundesrat nicht zu einer restriktiven Ausgestaltung dieser Kürzungsregel.
Soweit Art. 9a Abs. 1 MVV für die Kürzungsberechnung das der Rentenfestsetzung zugrundeliegende hypothetische Valideneinkommen als massgebend erklärt, ist die Verordnungsbestimmung gesetzwidrig.
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Regeste:
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Referenzen
Artikel:
Art. 9a Abs. 1 MVV,