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Regeste

1. Art. 274 BStP.
Die kantonale Instanz darf mit den von ihr angebrachten Gegenbemerkungen weder fehlende Urteilsgründe ersetzen noch vorhandene Erwägungen ihres Entscheides ergänzen (Erw. 1).
2. Art. 64 Abs. 5 StGB. Tätige Reue.
Aufrichtige Reue verlangt vom Täter ein Verhalten, das eine besondere Anstrengung darstellt und deutlich mit dem beurteilten Delikt in Zusammenhang steht, als durch dieses veranlasst erscheint und nicht bloss auf taktischen Gründen beruht (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 274 BStP, Art. 64 Abs. 5 StGB