Regeste
Art. 442 Abs. 4 und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ; Verrechnung der Genugtuungsforderung mit den Verfahrenskosten.
Die Genugtuungsforderung des nicht verurteilten Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) kann nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet werden (E. 5).