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Regeste

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren.
Art. 323 StGB geht als Sondervorschrift dem Art. 292 StGB vor, sofern das Verhalten des Schuldners von der ersteren Bestimmung erfasst wird. Andernfalls ist es nach Art. 292 StGB zu ahnden.

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Referenzen

Artikel: Art. 292 StGB, Art. 323 StGB