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Regeste

Baubewilligung. Anwendbares Recht. Grundsatz von Treu und Glauben.
1. Mangels einer gegenteiligen Vorschrift darf ein Baugesuch aufgrund der neuen, im Zeitpunkt des Entscheids der letzten kantonalen Instanz in Kraft stehenden Vorschriften beurteilt werden (Erw. 2).
2. Unzulässigkeit neuer Vorbringen bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Art. 4 BV (Erw. 3).
3. Grundsatz von Treu und Glauben, im vorliegenden Falle nicht verletzt (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV