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Regeste

Die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist wie eine definitive zu vollziehen und kann daher auch den Lohn (Art. 93 SchKG) erfassen.
Unterschiede gegenüber der definitiven Pfändung in den Wirkungen.
Anzeige an den Arbeitgeber (Art. 99 SchKG)

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Referenzen

Artikel: Art. 83 Abs. 1 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 99 SchKG