Regeste
Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Unpfändbarkeit von Berufswerkzeugen (Auto).
Befand sich der Schuldner im Zeitpunkt der Arrestlegung in gekündigtem Arbeitsverhältnis, so kommt es darauf an, ob er ohne eigenen Wagen konkret die Möglichkeit hatte, in der Nähe seines Wohnortes eine seinem erlernten Berufe entsprechende neue Stelle zu finden, ohne dass er wegen des fehlenden Fahrzeugs eine Lohneinbusse in Kauf nehmen musste.
Die tatsächlichen Verhältnisse sind auch dann von Amtes wegen abzuklären, wenn der Schuldner selber ungenügende Angaben geliefert hat (Erw. 2).