Regeste
Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB)
Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1).
Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB)
Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2).