Regeste
Art. 5 Abs. 2 AHVG.
Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbende zu betrachten.
Die Naturalleistungen sowie das allfällige Taschengeld stellen somit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar (Bestätigung der Rechtsprechung).