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Regesto
Art. 81 cpv. 1 lett. d e art. 91 cpv. 2 CPP; indicazione dei rimedi giuridici in caso di notificazione all'estero.
Se il destinatario della notificazione risiede all'estero, l'indicazione dei rimedi giuridici deve, in linea di principio, precisare che l'atto di ricorso dev'essere consegnato al più tardi l'ultimo giorno del termine alla posta svizzera oppure a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera all'estero (consid. 1).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: art. 91 cpv. 2 CPP