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Regeste
Art. 13 Abs. 1, Art. 36 BV ; Art. 47 UVG: Schutz der Privatsphäre; Beweismittelverwertung.
Hatte eine private Haftpflichtversicherung eine Person rechtmässig (Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die entsprechenden Beweismittel (Überwachungsberichte und Videoband) verwerten, wenn die Voraussetzungen des Art. 36 BV erfüllt sind; Frage offen gelassen, ob die SUVA selber eine solche Überwachung veranlassen kann.
Inhalt
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Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 13 Abs. 1,