Regeste
Art. 85 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO; Zustellfiktion, Erkennbarkeit des Absenders.
Damit die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift, muss der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen können, mit deren Sendung er aufgrund eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses rechnen muss (E. 1.6.2). Dabei ist ausreichend, wenn die Behörde aufgrund der Angaben auf dem Briefumschlag erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, dass der Absender auf der Abholungseinladung der Post erkennbar ist, sofern die Sendung nicht zugestellt werden konnte. Es reicht aus, wenn die Sendung per Einschreiben erfolgt (E. 1.6.3).