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Regesto
Art. 193 LEF; art. 593 cpv. 1 CC.
Non possono essere messi a carico di un erede che ha accettato l'eredita con il beneficio dell'inventario o ne ha chiesto la liquidazione d'ufficio, i costi della procedura di fallimento, se successivamente - poiché l'eredità risulta oberata - l'autorità competente in materia di successioni informa il giudice del fallimento e questi ordina la liquidazione in via di fallimento.
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Referenzen
Artikel: Art. 193 LEF, art. 593 cpv. 1 CC