Regeste
Art. 4 BV; Art. 162 der Zivilprozessordnung des Kantons Tessin. Rückerstattung des von der obsiegenden Partei geleisteten Kostenvorschusses.
Das Recht der obsiegenden Partei, vom Staat die von ihr sichergestellten Kosten rückerstattet zu erhalten - in einem Fall, wo der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist -, schliesst nicht die Ausrichtung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit ein.