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Regeste

Art. 31 und 4 BV. Handels- und Gewerbefreiheit. Beschränkungen aus polizeilichen Gründen. Ausnahmen; Erfordernis rechtsgleicher Behandlung.
Wo die Behörde aus polizeilichen Gründen Ausnahmen von den allgemeinen abendlichen Schliessungszeiten nur für eine beschränkte Zahl von Wirtschaftsbetrieben gestattet, die darum ersuchen, muss sie, um das Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht zu verletzen, einen Turnus unter allen Wirtschaftsbetrieben vorsehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 31 und 4 BV