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Regeste
Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (
Art. 250 SchKG).
Das Interesse an der Kollokationsklage, mit der die Zulassung eines andern Gläubigers bestritten wird, fällt mit der vollständigen Befriedigung des klagenden Gläubigers nicht dahin.
Referenzen
Artikel:
Art. 250 SchKG