Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 19 lit. b EntG, Teilenteignung wirtschaftlich zusammenhängender Parzellen.
Stehen benachbarte Grundstücke im Eigentum verschiedener Personen, so besteht zwischen ihnen, von Ausnahmefällen abgesehen, kein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang im Sinne von Art. 19 lit. b EntG. Ein Ausnahmefall ist nicht schon gegeben, wenn zwischen den Grundeigentümern eine enge familiäre Verbindung besteht.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 lit. b EntG