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Regeste

Art. 156 Abs. 1 ZGB; Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung.
Kleinere Kinder sind in der Regel der Mutter zuzuteilen, sofern dieser Lösung nicht schwerwiegende Mängel anhaften oder auf seiten des Vaters nicht erhebliche Vorzüge ins Gewicht fallen (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 156 Abs. 1 ZGB