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Regeste

Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, wenn der Kassationshof des Bundesgerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr beurteilt.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 OG