Regeste
Gefälligkeit als Grund für eine Haftungsreduktion.
Auch nach der anlässlich der Revision vom 20. März 1975 erfolgten Streichung von Art. 59 Abs. 3 SVG ist die Gefälligkeit des Halters gegenüber Fahrzeugentlehnern als die Schadenersatzpflicht herabsetzender "Umstand" im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OR zu qualifizieren (E. 4b/bb).