Regeste
Art. 260 SchKG: Verzicht des Abtretungsgläubigers auf die Konkursforderung.
Das Prozessführungsrecht gemäss Art. 260 SchKG ist ein Nebenrecht der Konkursforderung, das im Sinne des Art. 170 OR dem Schicksal dieser Forderung folgt. Mit dem Untergang der Konkursforderung durch Verzicht fällt deshalb auch das Prozessführungsrecht dahin.